Oberflächenwasserabfluss von Feldern, loses Material im Überschwemmungsbereich der Gewässerauen, nicht ordnungsgemäß unterhaltene Gräben, Einläufe und Bäche können binnen von Minuten zu einer Bedrohung werden.
Die Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden hat im Oktober 2018 gemeinsam mit den Ortsbürgermeistern beschlossen, Vorsorge zu treffen und für alle Gemeinden und die Stadt Hochwasser- und Starkregenschutzvorsorgekonzepte aufzustellen.
Federführung hat die Verbandsgemeinde, die auch den Eigenanteil von 10% der Kosten für die durch die ‚Aktion Blau Plus‘ geförderten Konzepte übernimmt. Die Priorität zur Aufstellung der Konzepte orientiert sich an der Starkregengefährdungseinschätzung der einzelnen Gemeinden, die vom Land herausgegeben wird.
Die Konzepte verhindern solche Ereignisse nicht. Die Analyse der potentiell gefährdeten Ortsbereiche gibt aber Privatleuten und Kommunen Hinweise, wie die Gefährdungssituation verbessert werden kann:
Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, um eigenverantwortlich den Schutz des Eigentums durch Anpassung der Geländesituation und Gebäudeöffnungen und Ausstattungen vorzunehmen
Anpassung der Flächenbewirtschaftung in gefährdeten Hanglagen
kontinuierliche Unterhaltung der Gräben, Einlaufbauwerke und Bäche
keine Lagerung von losem Material in potentiellen Überschwemmungsbereichen der Gewässer
keine Einengung der Gewässer z. B. durch Uferverbau, ungenehmigte Brücke, Stege
keine Entsorgung von Grünschnitt u. ä. im Gewässer
Die Konzepte für Bischheim, Gauersheim, Marnheim, Oberwiesen, Rittersheim und Stetten sind fertiggestellt.
Für die Gemeinden Bolanden mit Weierhof, Dannenfels, Jakobsweiler, Mörsfeld und Orbis sind die Konzepte derzeit in Bearbeitung.
Bennhausen, Ilbesheim, Kirchheimbolanden, Kriegsfeld und Morschheim werden voraussichtlich ab Anfang 2025 mit den Konzepten starten können. Die Ausschreibung ist erfolgt, die Auswahl des Planungsbüros wird voraussichtlich Anfang Dezember 2024 erfolgen.
Die Verpflichtung zur Hochwasservorsorge betrifft alle, Kommunen und Privatleute.
Geregelt ist dies im § 5 Abs. 2 Wasser Haushalts Gesetz.
Dort heißt es „Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“
Die fertigen Konzepte sowie weiterführende Informationen, gerade was auch die privaten Vorsorgemaßnahmen aber auch zum Thema landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung betrifft, sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde zu finden.
Hier gehts zu weiteren InformationenText: Tatjana Fuchs, VGV