Die Verbandsgemeindeverwaltung erinnert anlässlich der vorhandenen Winterverhältnisse alle Eigentümer und Besitzer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche durch eine Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen, an die Einhaltung und Beachtung der jeweiligen Gemeinde-Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die darin geregelte Räum- und Streupflichten.
Nach dieser sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte der an öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angrenzenden Grundstücke verpflichtet, bei jeglicher Art von Glätte zu streuen und die Gehwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen von Schnee freizuhalten.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen. Dies ist zu wiederholen, sobald sich erneut Glätte gebildet hat. Die Streupflicht ist so frühzeitig zu erfüllen, dass während der üblichen Verkehrszeit (07.00 Uhr bis 20.00 Uhr) der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird.
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgefahrener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist am Straßenrand zu lagern. Dabei ist zu gewährleisten, dass für Fußgänger auf dem Gehweg eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m und idealerweise 1,50 m verbleibt und auf der Fahrbahn ein Begegnungsverkehr von Fahrzeugen, bei gegenseitiger Rücksichtnahme, jederzeit möglich ist. Kanaleinflussschächte sind von Schnee und Eis freizuhalten.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7.00 Uhr) zu räumen.
Es ist nicht gestattet, Schnee aus Privatgrundstücken, von Gehwegen und zu räumenden Fahrbahnteilen in die Kanalisation zu schütten, auf gemeindlichen Anlagen abzulagern oder in Gewässer (Bachläufe oder Vorflutgräben) einzubringen und den Wasserlauf zu beeinträchtigen.
Es ist nicht erlaubt, den bei der Räumung anfallenden Schnee auf die Fahrbahn zu werfen.
Bei Unfällen, die sich aufgrund der Nichtbeachtung der Satzung ereignen, haftet der Grundstückseigentümer. Bedient sich dieser zur Erfüllung der ihm obliegenden Reinigungs- und Streupflicht Dritter, so bleibt er dennoch persönlich verantwortlich.
Die jeweilige Gemeinde-Satzung kann unter www.kirchheimbolanden.de abgerufen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Tel. 06352/4004-205 bzw. 4004-206 zur Verfügung.